STATUTEN

Vorbemerkung

In den folgenden Bestimmungen wird bei Personenbezeichnungen ausschliesslich die männliche Form verwendet; selbstverständlich ist die weibliche Form jeweils mit eingeschlossen.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «DryFly» besteht ein Verein von Fliegenfischern i. S. von Art. 60ff. des Zivilgesetzbuchs. Er wurde am 24. November 2007 gegründet und hat Sitz in Flims.

Unter Fliegenfischen wird die spezielle Technik des aktiven Werfens und Präsentierens von künstlichen Fliegen verstanden.

Die Philosophie:

Fliegenfischen ist eine Lebenseinstellung. Wir alle träumen davon, eine ganz grosse Forelle mit einer kleinen Rute zu fangen. Während unseres ganzen Fischerlebens suchen wir ohne Unterlass nach dem Wunderfisch und dem Paradies, in dem er zu finden ist.

Fliegenfischen ist die älteste Technik der Rutenfischerei und die behutsamste überhaupt. Ein Fliegenfischer sorgt sich um die Natur und bewegt sich in ihr, ohne Spuren zu hinterlassen. Da Flüsse, Bäche und Seen und die darin schwimmenden Fische knappe natürliche Ressourcen darstellen, liegt es ihm fern, einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Fischfang zu ziehen. Fliegenfischen ist und bleibt ein Sport: Der Fokus liegt auf der Erlernung neuer Wurftechniken, dem Catch & Release- Gedanken, dem Spass an diesem herausfordernden Sport und nicht auf der Anzahl Fische, die man am Abend mit nach Hause nimmt. Dies soll nicht bedeuten, dass der Fliegenfischer alle gefangenen Fische wieder zurücksetzt; Fisch ist schliesslich ein schmackhaftes und gesundes Nahrungsmittel. Nur sollte er nicht mehr Fische mitnehmen, als er unbedingt zum Verzehr benötigt. Der Verein lehnt Wettkampffischen kategorisch ab.

Die Idee ist simpel: Mass halten, massvoll mit der Natur und ihren Schätzen umgehen.

Art. 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sein Augenmerk auf die Pflege und Förderung des Fliegenfischens und dessen Philosophie. Seine Mitglieder betreiben und fördern insbesondere das Fliegenfischen.

Art. 3 Gönner

Gönner helfen durch finanzielle Unterstützung für den Verein mit, dass die Ziele von DryFly erreicht werden können.

Der Verein DryFly regelt die Beziehungen zum von ihm anerkannten Gönner mit einem schriftlichen Vertrag.

Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

DryFly besteht aus Fliegenfischern und deren Freunden. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

Es werden unterschieden:

  1. Ehrenmitglieder

  2. Aktivmitglieder

  3. Passivmitglieder

Art. 5 Rechte, Pflichten und Haftung

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten und Reglemente, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen, sowie den Mitgliederbeitrag zu entrichten. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 6 Ehrenmitglieder

Wer sich in aussergewöhnlicher Weise um den Verein oder dem Fliegenfischen verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Art. 7 Aktivmitglieder

Jede natürliche Person, welche das Fliegenfischen betreibt und diese Philosophie lebt, kann Aktivmitglied werden.

Art. 8 Passivmitglieder

Wer DryFly unterstützen will, ohne selbst aktiv das Fliegenfischen zu betreiben, kann als Passivmitglied beitreten.

Art. 9 Eintritte

Eintrittsgesuche sind DryFly schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

Abgewiesene Gesuche können zur Wiedererwägung an die Generalversammlung weiter gezogen werden.

Art. 10 Austritte

Austritte sind DryFly schriftlich zu erklären. In jedem Fall haftet der Austretende für alle seine finanziellen Verpflichtungen, die bis Ende des Geschäftsjahres fällig werden.

Art. 11 Ausschluss

Wer seinen Verpflichtungen DryFly gegenüber nicht nachkommt, wer den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder Anordnungen zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen von DryFly schädigt, kann als Mitglied ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung; diese teilt dem Ausgeschlossenen die wesentlichen Gründe schriftlich mit. Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit, innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschlusses, mit einem schriftlichen begründeten Antrag an den Vorstand, zu Händen der nächsten Vereinsversammlung, zu rekurrieren.

Organe

Art. 12 Organe des Vereins DryFly sind:

  1. Die Vereinsversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Die Revisionsstelle

Art. 13 Ordentliche Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich nach Ablauf des Vereinsjahres, spätestens bis Ende Oktober, statt. Es obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung der Protokolle von Vereinsversammlungen

  2. Entgegennehmen der Jahres-, Kassa- und Revisionsberichte

  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge aller Kategorien

  4. Entlastung des Vorstandes (Decharge)

  5. Beschlussfassung über das Budget für das nächste Vereinsjahr

  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  7. Wahl des Vereinspräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

  8. Änderungen der Statuten

  9. Behandlung der Anträge von Mitgliedern

  10. Abstimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder

  11. Verschiedenes

Art.14 Außerordentliche Vereinsversammlung

Eine außerordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit einberufen werden:

Durch den Vorstand

Wenn ein Fünftel der Mitglieder es beim Vorstand schriftlich verlangt. Gleichzeitig sind dem Vorstand die zu behandelnden Traktanden bekannt zu geben. Der Vorstand hat die außerordentliche Vereinsversammlung spätestens 45 Tagen nach Eingang des Gesuches durchzuführen.

Art. 15 Einberufung der Vereinsversammlung

Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

Die Mitglieder können dem Vorstand jeweils bis zum 15. September schriftlich bekannt geben, welche Traktanden - zusätzlich zu den vom Vorstand aufgestellten - an der Vereinsversammlung zu behandeln sind.

Art. 16 Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung

Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

Stellvertretung ist nicht gestattet. Wahlen und Abstimmungen werden vorbehaltlich abweichender Vorschriften der Statuten mit einfacher Mehrheit vorgenommen.

Beschlüsse über Widererwägungsanträge (gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2) bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.

Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Die Vereinsversammlung kann jedoch geheime Stimmabgaben beschließen.

Art. 17 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, Aktuar und dem Kassier.

Bei Bedarf können weitere Vorstandsposten besetzt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 18 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Er bestimmt seiner Zeichnungsberechtigten und deren Zeichnungsart. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen.

Die Gründung läuft demnach im Wesentlichen so ab:

  1. Die Vereinsversammlung (GV): Die GV beschließt zu Protokoll die Gründung, Annahme der Statuten und Wahl des Vorstandes mit Wahl des Vereinspräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle.

  2. Anschließend Vorstandssitzung: Der Vorstand beschließt zu Protokoll, welche Vorstandsmitglieder mit welcher Zeichnungsart den Verein rechtsgenügend nach außen vertreten. Als Zeichnungsarten kommen insbesondere in Frage: Einzelunterschrift, sowie Kollektivunterschrift zu zweien, dreien, vieren... tausendsten.

  3. Der Vereinsvorstand ist befugt, Vereinsgelder für Aktivitäten und Notwendigkeiten, die den Verein betreffen (Instandhaltung Homepage, Events, GV etc.) einzusetzen.

Somit wäre der Verein mit diesen Belegen gerüstet für eine etwaige später notwendige Eintragung ins Handelsregister, ohne dass die Statuten geändert werden müssten. Ein entsprechender GV- Beschluss würde genügen.

Geschäftsjahr und Rechnungswesen

Art. 19 Geschäftsjahr

Es dauert vom 1.Januar bis 31. Dezember.

Art. 20 Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen

  2. Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen

  3. Übrigen Beiträgen

Art. 21 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge sämtlicher Kategorien werden durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Sie sind vor Saisonbeginn zu entrichten.

Beim Eintritt in den Verein DryFly ist eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 200 zu entrichten. Jedes weitere Jahr Mitgliedschaft beläuft sich auf CHF 100.

Jugendliche bis Lehr- oder Gymnasialabschluss haben lediglich CHF 50 zu leisten und sind von der Eintrittsgebühr gänzlich befreit.

Art. 22 Mitgliedervergünstigungen

Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages, aber nicht von der einmaligen Eintrittsgebühr befreit. Ehrenmitglieder haben weder Eintrittsgebühr noch Mitgliederbeitrag zu leisten. Alle anderen Mitglieder haben den ordentlichen Mitgliederbeitrag zu leisten.

Die Mitglieder haben Zugriff auf den geschlossenen Bereich der Homepage.

Auflösung des Vereins

Art. 23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck speziell einberufenen Vereinsversammlung beantragt werden.

Das Vereinsvermögen, das nicht unter die Mitglieder verteilt werden darf, wird im Falle einer Auflösung, im Interesse des Naturschutzes, einer Gemeinnützigen Organisation übergeben.

Schlussbestimmungen

Art. 24 Ergänzendes Recht

Sofern diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 25 Haftung

Die Teilnahme an Anlässen und die Fischerei sind freiwillig und geschehen auf eigenes Risiko. Für Unfälle und Sachschäden kann der Verein nicht haftbar gemacht werden.

Anhang

Art. 26 Rechtfertigung der Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden wie folgt verwendet:

  • Unterhalt der Homepage

  • Finanzierung von Anlässen

  • Spesen der Teilnehmer an politischen Anlässen

 

Flims, 24. November 2007

Der Präsident

Der Aktuar

Der Kassier

Die übrigen Mitglieder