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Vorbemerkung
In den folgenden Bestimmungen wird bei Personenbezeichnungen
ausschliesslich die männliche Form verwendet; selbstverständlich ist
die weibliche Form jeweils mit eingeschlossen.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen
«DryFly» besteht ein Verein von Fliegenfischern
i. S. von Art. 60ff. des Zivilgesetzbuchs. Er wurde am 24. November 2007 gegründet
und hat Sitz in Flims.
Unter Fliegenfischen wird die spezielle Technik
des aktiven Werfens und Präsentierens von künstlichen Fliegen verstanden.
Die Philosophie:
Fliegenfischen ist eine Lebenseinstellung. Wir
alle träumen davon, eine ganz grosse Forelle mit einer kleinen Rute zu
fangen. Während unseres ganzen Fischerlebens suchen wir ohne Unterlass
nach dem Wunderfisch und dem Paradies, in dem er zu finden ist.
Fliegenfischen ist die älteste
Technik der Rutenfischerei und die behutsamste überhaupt. Ein Fliegenfischer
sorgt sich um die Natur und bewegt sich in ihr, ohne Spuren zu hinterlassen.
Da Flüsse, Bäche und Seen und die darin schwimmenden Fische knappe
natürliche Ressourcen darstellen, liegt es ihm fern, einen wirtschaftlichen
Nutzen aus dem Fischfang zu ziehen. Fliegenfischen ist und bleibt ein Sport:
Der Fokus liegt auf der Erlernung neuer Wurftechniken, dem Catch & Release-
Gedanken, dem Spass an diesem herausfordernden Sport und nicht auf der Anzahl
Fische, die man am Abend mit nach Hause nimmt. Dies soll nicht bedeuten, dass
der Fliegenfischer alle gefangenen Fische wieder zurücksetzt; Fisch ist
schliesslich ein schmackhaftes und gesundes Nahrungsmittel. Nur sollte er nicht
mehr Fische mitnehmen, als er unbedingt zum Verzehr benötigt. Der Verein
lehnt Wettkampffischen kategorisch ab.
Die Idee ist simpel: Mass halten, massvoll mit
der Natur und ihren Schätzen umgehen.
Art. 2 Zweck des Vereins
Der Verein
setzt sein Augenmerk auf die Pflege und Förderung des Fliegenfischens und
dessen Philosophie. Seine Mitglieder betreiben und fördern insbesondere
das Fliegenfischen.
Art. 3 Gönner
Gönner helfen durch finanzielle
Unterstützung für den Verein mit, dass die Ziele von
DryFly erreicht werden können.
Der Verein DryFly regelt die Beziehungen zum von
ihm anerkannten Gönner mit einem schriftlichen Vertrag.
Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
DryFly
besteht aus Fliegenfischern und deren Freunden.
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
Es werden unterschieden:
-
Ehrenmitglieder
-
Aktivmitglieder
-
Passivmitglieder
Art. 5 Rechte, Pflichten und Haftung
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
die Statuten und Reglemente, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
zu befolgen, sowie den Mitgliederbeitrag zu entrichten. Für die Verbindlichkeiten
des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Wer sich in aussergewöhnlicher Weise um den
Verein oder dem Fliegenfischen verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes
von der Vereinsversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 7 Aktivmitglieder
Jede natürliche Person, welche das Fliegenfischen
betreibt und diese Philosophie lebt, kann Aktivmitglied werden.
Art. 8 Passivmitglieder
Wer DryFly unterstützen will, ohne selbst
aktiv das Fliegenfischen zu betreiben, kann als Passivmitglied beitreten.
Art. 9
Eintritte
Eintrittsgesuche sind DryFly schriftlich einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Abgewiesene Gesuche können zur Wiedererwägung
an die Generalversammlung weiter gezogen werden.
Art. 10
Austritte
Austritte sind DryFly schriftlich zu erklären.
In jedem Fall haftet der Austretende für alle seine finanziellen Verpflichtungen,
die bis Ende des Geschäftsjahres fällig werden.
Art. 11
Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen DryFly gegenüber
nicht nachkommt, wer den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder Anordnungen
zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen von
DryFly schädigt, kann als Mitglied ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung;
diese teilt dem Ausgeschlossenen die wesentlichen Gründe schriftlich mit.
Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit, innert einer Frist von 14 Tagen
nach Erhalt des Ausschlusses, mit einem schriftlichen begründeten Antrag
an den Vorstand, zu Händen der nächsten Vereinsversammlung, zu rekurrieren.
Organe
Art. 12
Organe des Vereins DryFly sind:
-
Die Vereinsversammlung
-
Der Vorstand
-
Die Revisionsstelle
Art. 13
Ordentliche Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich
nach Ablauf des Vereinsjahres, spätestens bis Ende Oktober, statt. Es obliegen
insbesondere folgende Geschäfte:
-
Genehmigung der Protokolle von Vereinsversammlungen
-
Entgegennehmen der Jahres-, Kassa- und Revisionsberichte
-
Festsetzung der Mitgliederbeiträge aller
Kategorien
-
Entlastung des Vorstandes (Decharge)
-
Beschlussfassung über das Budget für
das nächste Vereinsjahr
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Wahl des Vereinspräsidenten, der übrigen
Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
-
Änderungen der Statuten
-
Behandlung der Anträge von Mitgliedern
-
Abstimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder
-
Verschiedenes
Art.14 Außerordentliche Vereinsversammlung
Eine außerordentliche Vereinsversammlung
kann jederzeit einberufen werden:
Durch den Vorstand
Wenn ein Fünftel der Mitglieder es beim Vorstand
schriftlich verlangt. Gleichzeitig sind dem Vorstand die zu behandelnden Traktanden
bekannt zu geben. Der Vorstand hat die außerordentliche Vereinsversammlung
spätestens 45 Tagen nach Eingang des Gesuches durchzuführen.
Art. 15 Einberufung der Vereinsversammlung
Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern
mindestens 30 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Die Mitglieder können dem Vorstand jeweils
bis zum 15. September schriftlich bekannt geben, welche Traktanden - zusätzlich
zu den vom Vorstand aufgestellten - an der Vereinsversammlung zu behandeln sind.
Art. 16 Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung
Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Stellvertretung ist nicht gestattet. Wahlen und
Abstimmungen werden vorbehaltlich abweichender Vorschriften der Statuten mit
einfacher Mehrheit vorgenommen.
Beschlüsse über Widererwägungsanträge
(gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2) bedürfen der Zweidrittelmehrheit
aller abgegebenen Stimmen.
Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Wahlen
und Abstimmungen erfolgen offen. Die Vereinsversammlung kann jedoch geheime
Stimmabgaben beschließen.
Art. 17 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens dem Präsidenten,
seinem Stellvertreter, Aktuar und dem Kassier.
Bei Bedarf können weitere Vorstandsposten
besetzt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 18
Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Geschäfte und vertritt
den Verein nach außen. Er bestimmt seiner Zeichnungsberechtigten und deren
Zeichnungsart. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten,
so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere
Vereinsmitglieder zuziehen.
Die Gründung läuft demnach im Wesentlichen
so ab:
-
Die Vereinsversammlung (GV): Die GV beschließt
zu Protokoll die Gründung, Annahme der Statuten und Wahl des Vorstandes
mit Wahl des Vereinspräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder
und der Revisionsstelle.
-
Anschließend Vorstandssitzung: Der Vorstand
beschließt zu Protokoll, welche Vorstandsmitglieder mit welcher Zeichnungsart
den Verein rechtsgenügend nach außen vertreten. Als Zeichnungsarten
kommen insbesondere in Frage: Einzelunterschrift, sowie Kollektivunterschrift
zu zweien, dreien, vieren... tausendsten.
-
Der Vereinsvorstand ist befugt, Vereinsgelder
für Aktivitäten und Notwendigkeiten, die den Verein betreffen
(Instandhaltung Homepage, Events, GV etc.) einzusetzen.
Somit wäre der Verein mit diesen Belegen
gerüstet für eine etwaige später notwendige Eintragung ins Handelsregister,
ohne dass die Statuten geändert werden müssten. Ein entsprechender
GV- Beschluss würde genügen.
Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Art. 19 Geschäftsjahr
Es dauert vom 1.Januar bis 31. Dezember.
Art. 20 Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
-
Mitgliederbeiträgen
-
Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
-
Übrigen Beiträgen
Art. 21 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge sämtlicher Kategorien
werden durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Sie sind vor Saisonbeginn zu
entrichten.
Beim Eintritt in den Verein
DryFly ist eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 200 zu entrichten. Jedes
weitere Jahr Mitgliedschaft beläuft sich auf CHF 100.
Jugendliche bis Lehr- oder Gymnasialabschluss
haben lediglich CHF 50 zu leisten und sind von der Eintrittsgebühr gänzlich
befreit.
Art. 22 Mitgliedervergünstigungen
Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung des
Mitgliederbeitrages, aber nicht von der einmaligen Eintrittsgebühr befreit.
Ehrenmitglieder haben weder Eintrittsgebühr noch Mitgliederbeitrag zu leisten.
Alle anderen Mitglieder haben den ordentlichen Mitgliederbeitrag zu leisten.
Die Mitglieder haben Zugriff auf den geschlossenen
Bereich der Homepage.
Auflösung
des Vereins
Art. 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer
zu diesem Zweck speziell einberufenen Vereinsversammlung beantragt werden.
Das Vereinsvermögen, das nicht unter die
Mitglieder verteilt werden darf, wird im Falle einer Auflösung, im Interesse
des Naturschutzes, einer Gemeinnützigen Organisation übergeben.
Schlussbestimmungen
Art. 24
Ergänzendes Recht
Sofern diese Statuten nichts anderes bestimmen,
gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 25 Haftung
Die Teilnahme an Anlässen und die Fischerei
sind freiwillig und geschehen auf eigenes Risiko. Für Unfälle und
Sachschäden kann der Verein nicht haftbar gemacht werden.
Anhang
Art. 26 Rechtfertigung
der Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden wie folgt verwendet:
Flims, 24. November 2007
Der Präsident
Der Aktuar
Der Kassier
Die übrigen Mitglieder
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